Gesetze / Sprengstoffgesetz
SprengG 1976§ 30 Allgemeine Überwachung
Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.
Gesetze / Sprengstoffgesetz
SprengG 1976Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.